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Teil 4: Die Arbeitgebermarke in der öffentlichen Verwaltung

Womit kann ich werben? – Anreizmöglichkeiten des TVöD-VKA für eine erfolgreiche Arbeitgebermarke

Einen wesentlichen Erfolgsfaktor für eine wirkungsvolle Arbeitgebermarke stellt das Leistungsangebot des Arbeitgebers an die Beschäftigten dar. Dieses kann insbesondere dazu dienen, die Attraktivität als Arbeitgeber sowie die Mitarbeiterzufriedenheit bzw. -bindung nachhaltig zu steigern. Dazu können bspw. klassische Maßnahmen wie die Einführung von variablen Arbeitszeitmodellen, die Ermöglichung von Home-Office oder die Veränderung der Führungskultur umgesetzt werden. Im Bereich der kommunalen Arbeitgeber bietet jedoch auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) eine Reihe von (bisher oft ungenutzten) Möglichkeiten, sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Diese Anreizmöglichkeiten werden im Folgenden näher betrachtet.

Der TVöD-VKA schafft die Voraussetzungen für die Personalentwicklung im öffentlichen Dienst

„Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.“[1] Dieser im TVöD-VKA verankerte Grundsatz stellt die Voraussetzung für die angemessene Qualifizierung (§ 5 TVöD-VKA) der Tarifbeschäftigten dar. Mit dem Ziel die Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes zu steigern, Nachwuchskräfte frühzeitig zu erkennen und zu entwickeln sowie die beschäftigungsbezogenen Kompetenzen zu erhöhen, wird der angemessenen Qualifizierung der Beschäftigten ein hoher Stellenwert zugewiesen und als ein Teil der Personalentwicklung angesehen.[2] Die Beschäftigten können dabei Erhaltungsqualifizierungen, Fort- und Weiterbildungen, Umschulungen oder Wiedereinstiegsqualifizierungen in Anspruch nehmen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, diese Belange in einer Dienstvereinbarung zu regeln, welche u. a. folgende Punkte umfasst:

  • Durchführung regelmäßiger Entwicklungsgespräche (i. d. R. jährlich, um Entwicklungsziele festzulegen und das Erreichen dieser zu evaluieren),
  • Anzahl der Maßnahmen pro Arbeitnehmer*in und Jahr,
  • Kostenübernahme für die Maßnahmen.

Grundsätzlich ergibt sich zwar kein Anspruch der Beschäftigten auf Qualifizierung (außer abgeleitet aus § 5 Abs. 4 TVöD-VKA), jedoch sollten die öffentlichen Arbeitgeber die im TVöD-VKA geschaffenen Voraussetzungen für eine Sicherstellung der Personalentwicklung nutzen. Durch eine langfristig ausgerichtete Entwicklung des Personals kann dieses für zukünftige Aufgaben vorbereitet und damit stärker an die Verwaltung gebunden werden. Zudem können damit mögliche Karrierewünsche bzw. -ziele verwirklicht werden.

Der TVöD-VKA bietet Möglichkeiten zur Gestaltung der Arbeitszeit 

Mit der Realisierung der Teilzeitbeschäftigung (§ 11 TVöD-VKA) leistet der TVöD-VKA einen wesentlichen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitszeit der Angestellten des öffentlichen Dienstes. Demnach können diese eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.[3] Darüber hinaus kann aber auch aufgrund anderer Belange eine Teilzeitbeschäftigung beantragt werden. Dies ist jedoch zunächst mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Durch dieses Angebot an die (potenziellen) Beschäftigten können die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatem für die Angestellten geschaffen werden. Bei der Anstellung mehrerer Teilzeitbeschäftigter erwachsen jedoch auch für den Arbeitgeber weitere Vorteile. So ist es für diesen einfacher, eine adäquate Vertretungsregelung zu gewährleisten oder mehrere Ansprechpartner für bürgerintensive Bereiche zur Verfügung zu stellen.

Der TVöD-VKA bietet Möglichkeiten zur Steuerung des Entgelts und sonstiger Leistungen

Auch zur Steuerung des Entgelts der Tarifbeschäftigten bietet der TVöD-VKA eine Reihe von Möglichkeiten. Diese werden zunächst bei der Zuordnung der Angestellten zu den Stufen der Entgelttabelle sichtbar. Dahingehend besteht schon bei Einstellung von Beschäftigten die Möglichkeit, die im Rahmen einer vorherigen beruflichen Tätigkeit angefallenen Zeiten für die Stufenzuordnung (§ 16 TVöD-VKA) zu berücksichtigen, sofern diese für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Weist die Bewerberin bzw. der Bewerber beispielsweise eine förderliche Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren vor, kann sie/er bei Einstellung der Stufe 3 zugeordnet werden.[4] Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die erforderlichen Zeiten für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 zu verkürzen (Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 abs. 2 TVöD-VKA), wenn die Leistungen der Beschäftigten erheblich über dem Durchschnitt liegen.[5]

Neben der Stufenzuordnung bietet die Einführung eines Leistungsentgelts (§ 18 TVöD-VKA) einerseits die Möglichkeit, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und andererseits die Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Beschäftigten zu erhöhen. Es handelt sich dabei um eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. Die Bewertung der Leistung geschieht i. d. R. durch ein Vergleichen von Zielerreichungen mit den in einer Zielvereinbarung angestrebten Zielen.

Weiterhin ermöglicht der TVöD-VKA eine Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD-VKA) an alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, welche am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber stehen. Die Höhe der Jahressonderzahlung ist dabei anhängig von der Eingruppierung der/des Beschäftigten. Ebenfalls stehen den Angestellten besondere Zahlungen (§ 23 TVöD-VKA) wie bspw. ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer gewissen Beschäftigungszeit zu.

Zur Steuerung des Entgeltes der Beschäftigten können ebenso verschiedene Zulagen gewährt werden. So ist es gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 21. November 2008 den Mitgliedsverbänden freigestellt, eine allgemeine übertarifliche Regelung zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage wie folgt zu treffen: „Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden.“[6]

Der TVöD-VKA bietet attraktive Urlaubskonditionen

Der TVöD-VKA bietet den Beschäftigten neben diversen Möglichkeiten zur Steuerung des Entgelts ebenfalls attraktive Urlaubskonditionen (§§ 26 bis 28 TVöD-VKA). So stehen diesen (bei fünf Arbeitstagen) in jedem Kalenderjahr 30 Urlaubstage zur Verfügung. Darüber hinaus besteht ebenfalls die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD-VKA), wenn verschiedene Anlässe wie bspw. die Entbindung der Ehefrau, das 25- und 40-jährige Arbeitsjubiläum oder der Umzug aus dienstlichen Gründen eintreten.

Die aufgezeigten Anreizmöglichkeiten sollten vor allem im Zuge der Personalgewinnung als Wettbewerbsfaktoren eingesetzt werden, um die Vorteile des öffentlichen Dienstes zu betonen und sich als attraktiver Arbeitgeber von der Konkurrenz abzuheben. Die Anreizmöglichkeiten sind bspw. in Stellenausschreibungen herauszustellen.

Die B & P Management- und Kommunalberatung GmbH möchte Sie auf dem Weg zur Entwicklung einer Arbeitgebermarke begleiten und sich gemeinsam mit Ihnen den eingangs genannten Herausforderungen stellen. Diesbezüglich informieren wir Sie in unserem kommenden Newsletter ]PUBLICity[ – 360°, welcher im November erscheinen wird mit dem letzten Artikel dieser Artikelreihe:

  • Und nun? – Wie Ihr klassisches Projekt zur Implementierung einer Arbeitgebermarke aussehen könnte

 

Bei Fragen rund um die Themen Arbeitgebermarke, Arbeitgeberimage, Personalgewinnung, Mitarbeiterzufriedenheit oder Personalbindung können Sie gern Kontakt zu uns aufnehmen. Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen!

 

 

[1] § 5 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA

[2] Vgl. § 5 Abs. 1 TVöD-VKA

[3] Vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 TVöD-VKA

[4] Vgl. § 16 Abs. 2 TVöD-VKA

[5] Vgl. § 17 Abs. 2 TVöD-VKA

[6] https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Richtlinien/Arbeitsmarktzulage.pdf, abgerufen am 15.09.2020.