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Spürbare Effekte bei der Kalkulation der Kostenersätze für Feuerwehren

Novellierung zum Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz beschlossen: Erleichterung der Kostenersatzkalkulation für Feuerwehren auf den Weg gebracht.

Am 23. Mai 2019 ist im Sächsischen Landtag das „Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz“ beschlossen worden. Ziel der lang diskutierten Novellierung ist unter anderem die Vereinfachung der Gebührenermittlung und -abrechnung von Einsätzen gegenüber Verursachern.[1]

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinden, den abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung ganzjährig innerhalb ihres Gebiets sicherzustellen. In diesem Rahmen fallen jedoch nicht nur einsatzbedingte Kosten, sondern auch Vorhaltekosten zur permanenten Bereitstellung dieser Leistung an. Werden Feuerwehreinsätze hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so ist die Gemeinde gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG dazu berechtigt, Kostenersätze zu verlangen. Die Berücksichtigung der Unterscheidung zwischen Einsatz- und Vorhaltekosten stellt eine besondere Herausforderung bei der Kalkulation dieser Kostenersätze dar.

Basierend auf der bisherigen Rechtsprechung (OVG Münster 9A 780/93 vom 13.10.1994) erfolgte die Aufteilung der ganzjährig anfallenden Vorhaltekosten anhand der Jahresstunden. Nach dieser Kalkulationsgrundlage ergeben sich jedoch aufgrund der hohen Bemessungsgrundlage äußerst geringe Teilkostensätze für die Vorhaltung, welche in insgesamt niedrigen Gesamtkostensätzen resultieren. Diese Vorgehensweise führte in der Vergangenheit vermehrt zu Kritik, welche die so ermittelten Kostensätze als unangemessen gering betrachtet, da sie die tatsächliche Kostenerhebung erschweren.[2]

Die kürzlich verabschiedete Gesetzesnovellierung berücksichtigt diese Problematik und gibt einen neuen Ansatz für die Kalkulation der Kostenersätze vor. Als neue Bemessungsgrundlage werden künftig auch im Bereich der Vorhaltekosten die Jahreseinsatzstunden der jeweiligen Feuerwehren herangezogen. Um die Vorteile für die Allgemeinheit, welche aus der Umlage der Vorhaltekosten entstehen, angemessen zu berücksichtigen, wird den Gemeinden künftig ein Eigenanteil von 20 Prozent an den Vorhaltekosten unterstellt.[3]

Zu erwarten sind spürbare Effekte auf die Höhe der Kostenersätze der Feuerwehren. Eine Neukalkulation der Kostenersätze kann demzufolge besonders für Gemeinden, deren bisherige Kalkulation auf den Vorgaben des OVG Münster (OVG Münster 9A 780/93 vom 13.10.1994) beruht, zielführend sein. Die Stärke des Effekts wird hierbei jedoch maßgeblich von der Höhe der Jahreseinsatzstunden sowie der gesamten Vorhaltekosten der Feuerwehr beeinflusst.

Für weitere Fragen sowie eine beratende Tätigkeit im Bereich der Kalkulation der Kostenersätze stehen Ihnen unsere Mitarbeiter jederzeit gern zur Verfügung.

 


 

[1] Vgl. Sächsisches Staatsministerium des Innern (2018): https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/220713.

[2] Vgl. Sächsischer Städte- und Gemeindetag (2018): Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, S. 4.

[3] Vgl. Sächsischer Landtag (2019): Beschlussempfehlung, S. 14.