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Okt 11

Neue Entgeltordnung im Bereich des TVöD-VKA – Jetzt handeln!

  • 11. Oktober 2017

Die lang erwartete Entgeltordnung auf kommunaler Ebene ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Im Rahmen der Tarifrunde 2016 haben sich die Gewerkschaften und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) am 29. April 2016 auf eine Entgeltordnung zum TVöD-VKA geeinigt. Die neue Entgeltordnung können Sie auf der Internetseite des VKA oder hier herunterladen.

Im Vergleich zum bisherigen Tarifrecht sind vielfach in den Bereichen Veränderungen vorgenommen worden, bei denen sich die tatsächlichen Anforderungen an die Tätigkeit geändert haben. Im Rahmen der Entgeltordnung sind eine Reihe redaktioneller Anpassungen erfolgt, u. a. die Verwendung neuer anstelle überholter Berufsbezeichnungen. Nicht mehr zeitgemäße Tätigkeitsmerkmale sind in nennenswertem Umfang gestrichen worden. Für einzelne Beschäftigtengruppen wurden die Tätigkeitsmerkmale gänzlich überarbeitet (z. B. im IT-Bereich). Wesentliches Merkmal der neuen Entgeltordnung ist der Ausbildungsbezug. Verschiedene Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung erfordern ab der Entgeltgruppe 5 eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung. Damit wird dem angestrebten stärken Ausbildungsbezug Rechnung getragen.

Der Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD-VKA vom 13. September 2005 enthält als Anlage 1 die Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Damit ist nunmehr eine unmittelbare Eingruppierung für neu einzustellende Beschäftigte ab 1. Januar 2017 möglich. Mit dem Änderungstarifvertrag vom Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Überleitungstarifvertrag TVÜ-VKA vom 13. September 2005 wird in den §§ 29 bis 29d das Überleitungsverfahren für alle Beschäftigten geregelt, die zum 1. Januar 2017 in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA übergeleitet werden. Bestandsbeschäftigte haben bis zum 31. Dezember 2017 die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag zu stellen. Für den Fall einer höheren Entgeltgruppe steht dem Antragsteller das höhere Entgelt rückwirkend ab Januar 2017 zu. Dem Arbeitgeber obliegt dabei eine allgemeine Informations- und Auskunftspflicht, damit der Beschäftigte die Auswirkungen einer Antragstellung beurteilen kann.
Eine Überprüfung der Stellenbewertung bzw. Eingruppierung kann nur auf Grundlage einer tarifkonformen Stellenbeschreibung erfolgen. Unsere Erfahrungspraxis zeigt, dass es daran in vielen Kommunalverwaltungen mangelt. Entweder existieren keine Stellenbeschreibungen, sie sind veraltet oder nicht tarifkonform und damit nicht bewertbar.

Unabhängig von einer möglichen Antragstellung sind im Stellenplan die Stellenbewertungen nach geltendem Recht – also auf Grundlage des TVöD-VKA (Entgeltordnung) – auszuweisen. Eine Stellenbewertung nach TVöD-VKA ist demnach unerlässlich. Hierbei können wir Sie gern unterstützen.

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